Allgemeines

Lage

Evangelisch-Theologische Fakultät der Universität Wien

1010 Wien, Schenkenstraße 8-10

Geschichte

folgt in Kürze

Statuten des Südostmitteleuropäischen Fakultätentages

§ 1 Zielsetzung

a) Der Südostmitteleuropäische Fakultätentag für Evangelische Theologie soll dem wissenschaftlich-theologischen Austausch zwischen den beteiligten Evangelisch-Theologischen Fakultäten (Akademien, Hochschulen) und ihren Mitgliedern dienen. Der Ausdruck Fakultätentag bezeichnet die Arbeitsgemeinschaft theologischer Fakultäten staatlicher oder kirchlicher Universitäten, staatlicher oder kirchlicher Akademien mit Hochschul- oder Universitätsrang.

b) In den wissenschaftlich-theologischen Austausch sollen alle Fächer der wissenschaftlichen Theologie einbezogen werden.

c) Ein Schwerpunkt des wissenschaftlich-theologischen Austausches soll auf der Beschreibung und Analyse religions- und christentumsgeschichtlicher Veränderungen in den jeweiligen Ländern und Gesellschaften der beteiligten Evangelisch-Theologischen Fakultäten liegen.

§ 2 Mitglieder

a) Dem Südostmitteleuropäischen Fakultätentag für Evangelische Theologie sollen alle Evangelisch-Theologischen Fakultäten (Akademien, Hochschulen) aus den Ländern Ost-Mitteleuropas angehören. Diese erwerben als Korporationen die Mitgliedschaft im Fakultätentag.

b) Folgende Evangelisch-Theologische Fakultäten aus den Ländern Ost-Mitteleuropas haben die Vereinbarung zur Gründung eines Südostmitteleuropäischen Fakultätentages für Evangelische Theologie unterstützt oder sind ihr nachträglich beigetreten: siehe die Liste im Anhang II.

c) Neue Mitglieder werden vom Koordinierungsrat über Vorschlag des Vorstandes aufgenommen.

d) Aufgenommen können werden theologische Ausbildungsstätten, wenn sie über ein entsprechendes wissenschaftliches Profil verfügen und sich als wissenschaftliche Ausbildungsstätte einer Kirche verstehen, welche sich der reformatorischen Theologie verpflichtet weiß.

 

§ 3 Organe Organe des Südostmitteleuropäischen Fakultätentages für Evangelische Theologie sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Koordinierungsrat

c) der Geschäftsführende Vorstand.

 

§ 4 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung soll in der Form von wissenschaftlich-theologischen Tagungen des Südostmitteleuropäischen Fakultätentages für Evangelische Theologie unter Beteiligung aller Hochschullehrer durchgeführt werden. Diese Tagungen sollen in einem zeitlichen Abstand von ca. drei Jahren an wechselnden Orten stattfinden. Der Koordinierungsrat soll das jeweilige Tagungsthema ein Jahr vor der Mitgliederversammlung (Tagung) festlegen.

 

§ 5 Der Koordinierungsrat

a) Der Koordinierungsrat besteht aus den von den beteiligten Evangelisch-Theologischen Fakultäten benannten Fakultätsbeauftragten. Der Koordinierungsrat wählt als Geschäftsführenden Vorstand einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Schatzmeister für eine Funktionsperiode von fünf Jahren.

b) Der Koordinierungsrat legt die Termine, Tagungsorte und Tagungsthemen für die Mitgliederversammlungen (Tagungen) fest.

c) Die Mitglieder des Koordinierungsrates berichten ihren Fakultäten über die laufenden Vorhaben des Südostmitteleuropäischen Fakultätentages.

d) Der Koordinierungsrat tagt mindestens ein Mal im Jahr.

e) Der Koordinierungsrat beschließt über alle zukünftigen Änderungen der vorliegenden Statuten.

 

§ 6 Der Geschäftsführende Vorstand

a) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister, die vom Koordinierungsrat für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt werden.

b) Der Geschäftsführende Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Südostmitteleuropäischen Fakultätentag und er vertritt diesen nach außen.

c) Der Geschäftsführende Vorstand lädt den Koordinierungsrat zu seinen Sitzungen und die Mitgliederversammlung zu ihren Tagungen ein.

d) Vom Geschäftsführenden Vorstand wird ein Generalsekretär kooptiert, der weisungsgebunden die Geschäftsführung besorgt.

e) Es steht dem Geschäftsführenden Vorstand frei, weitere Personen entweder für einen bestimmten Zeitraum oder ohne zeitliche Begrenzung zu kooptieren.

 

§ 7 Übergangsbestimmungen

a) Die Evangelisch-Theologischen Fakultäten (Akademien, Hochschulen) aus den Ländern Ostmitteleuropas werden gebeten, die Vereinbarung zur Gründung des Ost-Mitteleuropäischen Fakultätentages für Evangelische Theologie (abgedruckt in WJTh 1 [1996] S. 58-60) bis zum 1. Dezember 1996 offiziell zu unterstützen und im Fall ihrer offiziellen Unterstützung einen Fakultätsbeauftragten für die Besetzung des Koordinierungsrates zu benennen.

b) Name, Funktion und Adresse des Fakultätsbeauftragten sollen der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien mitgeteilt werden.

c) Der Fakultätsbeauftragte der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien wird beauftragt, die von den beteiligten Fakultäten benannten Fakultätsbeauftragten zur ersten Sitzung des Koordinierungsrates bis 31. Mai 1997 einzuladen.

d) Das weitere Vorgehen des Koordinierungsrates wird durch diese Vereinbarung/Statuten festgelegt.